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AGNB EPTA und eZVT

Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für EPTA® und eZVT® (AGNB)

GWK Gesellschaft für Warenwirtschafts- und Kundenbindungs-Systeme mbH

(Stand: April 2024)

1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

a. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist ein kostenpflichtiger Onlinezugang zum Zahlungsmittel-Vorautorisierungssystem (im Folgenden: SaaS/PaaS; SaaS/PaaS-System) der GWK Gesellschaft für Warenwirtschafts- und Kundenbindungs-Systeme mbH (im Folgenden: GWK), bestehend aus mindestens einer Lizenz für die Software elPAY® (siehe gesonderte AGB und EULA von elPAY®) sowie einer an diese gebundene Lizenz der Software EPTA®. Diese beiden Module sind Voraussetzung für die Nutzung des Eingabemoduls e-ZVT®, dem elektronischen Zahlungsverkehrsterminals der GWK, über welches der Vertragspartner über einen internetfähigen Kassen-PC einen Zugang für die Übermittlung von Zahlungsmitteldaten zum Vorautorisierungssystem der GWK in Kooperation mit einem PSD-lizensierten Switch erhält. Alleinig die GWK entscheidet über welchen Partner-Switch die Vorautorisierungen abgewickelt werden. Für alle dabei möglichen Switches gilt dieselbe Preisliste.

b. Geltungsbereich dieser AGNB

Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die GWK im Rahmen der Vorautorisierung gegenüber den Vertragspartnern erbringt. Im Einzelfall zwischen GWK und dem Vertragspartner getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGNB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von GWK maßgebend.

Alle Verträge kommen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGNB zustande. Der Auftraggeber erkennt diese AGNB mit seinem Antrag an GWK auf Abschluss eines Vertrags an, auch wenn sie den eigenen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise widersprechen. Diese AGNB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den eingangs bezeichneten Vertragsgegenstand, ohne dass GWK in jedem Einzelfall den Auftraggeber wieder auf diese AGNB hinweisen müsste. Die AGNB sind jederzeit im Internet unter https://www.elpay.de/service/agnb-epta.php abrufbar.

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese AGNB ist GWK berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen. GWK behält sich in diesem Fall zusätzlich die Geltendmachung der sich aus vertragswidrigem Verhalten ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner vor.

2. Art und Umfang der Leistungen; Nutzungsvoraussetzungen

a. Art und Umfang der Leistungen

Die SaaS/PaaS-Plattform, bestehend aus eZVT®, elPAY® und EPTA® ist eine kombinierte Softwareplattform, die es dem jeweiligen Vertragspartner ermöglicht, im Rahmen des Vermietungsgeschäfts jeglicher Art von seinem Kunden, der mit einem gängigen Zahlungsmittel zahlen kann und - falls dies vertraglich so vereinbart ist - eine Kaution oder andere Sicherheitsleistung zu hinterlegen hat, diese als Vorautorisierung auf dem Zahlungsmittelkonto des Kunden zu blocken.

Zu diesem Zweck kann der Vertragspartner mittels Eingabe der Zahlungsmitteldaten seines Kunden in das eZVT®, und weiterhin der Übermittlung dieser Daten über eine sichere und verschlüsselte Verbindung via elPAY® und EPTA® zum gewählten Switch, von diesem für den Kunden einen Alias (Token) anfordern, über den der vereinbarte Betrag für die Kaution oder sonstige Sicherheitsleistung bis zur Abrechnung durch den Vertragspartner geblockt und damit gesichert werden kann (Vorautorisierung).

b. Nutzungsvoraussetzungen

Vertragspartner (im Folgenden: Vertragspartner) können nur Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie Kaufleute im Sinne der §§ 1 – 6 HGB sein. GWK liefert nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Freiberufler und GbR gelten als Unternehmer.

Voraussetzung zur Nutzung der SaaS/PaaS-Plattform der GWK ist ein vom Vertragspartner abzuschließender Vertrag mit einem Akquirer/Zahlungsmittelanbieter für den bei GWK im Rahmen des Vertragsschluss angegebenen Geschäftszweck. Endet das Vertragsverhältnis mit dem Akquirer/Zahlungsmittelanbieter während der Laufzeit des SaaS/PaaS-Vertrags mit der GWK, oder wird dieses Vertragsverhältnis unterbrochen, ist GWK vom jeweiligen Zeitpunkt an berechtigt, ihre Leistungen bis zum Nachweis der Wiederherstellung dieser Voraussetzung einzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist GWK weiterhin berechtigt, die vereinbarten Gebühren zu beanspruchen.

c. Bereitstellung; Zustandekommen des Vertrags

Der Vertrag kommt mit Vertragsschluss über den Online-Onboarding-Service der GWK, spätestens jedoch mit der technischen Bereitstellung von SaaS/PaaS zustande und wird mit der im SaaS/PaaS-Vertrag vereinbarten Vergütung berechnet. Die Bereitstellung gilt als erfolgt, sobald dem Vertragspartner die Zugangsdaten mitgeteilt wurden und dieser sich erstmalig im SaaS/PaaS-System angemeldet hat.

GWK stellt dem Vertragspartner nach Vertragsschluss die technische Möglichkeit und Berechtigung zur Verfügung, auf den SaaS/PaaS-Service mittels Internet zuzugreifen und die vereinbarten Funktionalitäten im Rahmen des SaaS/PaaS-Vertrages zu nutzen. GWK wird die SaaS/PaaS-Services gegenüber dem Vertragspartner auf der Grundlage der hierin festgelegten Servicequalität und Service Level erbringen. Eventuelle Leistungsbeschreibungen sind indes nicht als Beschaffenheitsgarantie für die jeweiligen SaaS/PaaS-Services zu verstehen, soweit diese nicht ausdrücklich als solche in der Leistungsbeschreibungen bezeichnet werden.

Der jeweilige SaaS/PaaS-Service wird in einem Rechenzentrum der GWK zur Nutzung und zum Abruf für den Vertragspartner bereitgestellt. Der maßgebliche Leistungsübergabepunkt für die SaaS/PaaS-Services ist der Routerausgang des von GWK genutzten Rechenzentrums. Für Ausfälle oder die Nicht-Verfügbarkeit von Hard- und Softwarekomponenten, des Internets oder sonstigen Netzwerken nach diesem Übergabepunkt ist GWK nicht verantwortlich. Die Anbindung des Vertragspartners an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie Beschaffung und Bereitstellung der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Vertragspartners ist nicht Gegenstand dieses SaaS/PaaS-Vertrages und liegt allein in der Verantwortung des Vertragspartners.

Soweit nicht ausdrücklich im jeweiligen SaaS/PaaS-Vertrag vereinbart, schuldet GWK keine weiteren Services, insbesondere keine Installations-, Einrichtungs-, Beratungs-, Anpassungs- und/oder Schulungsleistungen. Weitere Angaben zu den SaaS/PaaS-Services, z.B. in Prospekten, auf Internetseiten oder im Rahmen von mündlichen Präsentationen, sind nicht Bestandteil der vereinbarten SaaS/PaaS-Services, sofern diese Angaben nicht ausdrücklich auch in der Leistungsbeschreibung genannt werden.

d. Vertragslaufzeit; Kündigung

Die jeweilige Vertragslaufzeit wird mit dem Vertragspartner individuell vereinbart und ist dem Hauptvertrag zu entnehmen. Die jeweilig dazu geltende Kündigungsfrist ist von der Länge vereinbarten Vertragslaufzeit abhängig und ebenfalls im Hauptvertrag einzusehen.

3. Preisliste; Vergütung; Zahlungsbedingungen

a. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung für die von GWK zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Lizenzgebühren für SaaS/PaaS, wird vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit dem Kunden jeweils zum dritten Werktag eines Monats nach Rechnungsstellung durch GWK fällig. Die Übersendung der monatlichen Rechnungen erfolgt per E-Mail in Textform (§ 126b BGB) an die vom Vertragspartner im Rahmen des Vertragsschlusses dafür benannte E-Mailadresse. Der Vertragspartner hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten sowohl die Funktionalität (Erreichbarkeit) dieses Postfachs während der gesamten Vertragslaufzeit sicherzustellen, als auch auf Eingang der Rechnung zu prüfen.

Die Zahlung der Rechnungen durch den Kunden erfolgt per Lastschrift. Der Kunde ermächtigt GWK, die Rechnungsbeträge von dem im Antrag benannten Bankkonto einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung ist jederzeit frei widerruflich. Sollte die Einzugs-ermächtigung vom Kunden widerrufen werden oder sonst unwirksam sein, behält sich GWK vor, für jede Zahlung eine Bearbeitungs-gebühr nach Maßgabe der Preisliste in der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung zu berechnen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass GWK insoweit nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

Auf Verlangen des Kunden erhält dieser von GWK die monatlichen Rechnungen regelmäßig per Post übersandt; hierfür berechnet GWK eine gesonderte Bearbeitungsgebühr nach Maßgabe der Preisliste in der im Zeitpunkt der Rechnungsübersendung gültigen Fassung.

b. Preisliste

Die Preise sowie Preiszuschläge werden nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preisliste von GWK er-mittelt, soweit nicht bei Abschluss des Vertrages eine andere Preisstruktur mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Sämtliche Preise von GWK verstehen sich grundsätzlich in EURO zuzüglich vom Vertragspartner zu tragender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Höhe der Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Einmalige Dienst- oder Werkleistungen, insbesondere im Rahmen der ggf. erforderlichen Implementierung der SaaS/PaaS-Services, die der Vertragspartner wünscht, die aber nicht zu den im SaaS/PaaS-Vertrag vereinbarten SaaS/PaaS-Services gehören, wird GWK auf Basis einer gesonderten Vereinbarung gemäß der jeweils gültigen Preisliste gesondert anbieten und in Rechnung stellen.

c. Preisanpassungsklausel

Bei veränderten Marktbedingungen, insbesondere bei erheblichen Änderungen in den Beschaffungskosten ist GWK berechtigt, die Preise für die SaaS/PaaS-Services anzupassen. Eine solche Preisanpassung ist frühestens zwölf (12) Monate nach dem SaaS/PaaS-Vertragsschluss und nur einmal jährlich zulässig. GWK wird dem Vertragspartner die Änderung spätestens sechs (6) Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich ankündigen. Für den Fall, dass der Vertragspartner die Preiserhöhung nicht akzeptiert, sind sowohl GWK wie der Vertragspartner berechtigt, den SaaS/PaaS-Vertrag im Ganzen mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende des Kalendermonats zu kündigen, soweit die Preiserhöhung mehr als fünf Prozent (5 %) des bisherigen Preises ausmacht. Im Fall der Kündigung gelten die bis zum Wirksamwerden der Kündigung nicht erhöhten Preise.

d. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Vertragspartner kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Die Aufrechnung durch den Kunden gegen Forderungen von GWK ist, auch wenn Mängel- oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur insoweit statthaft, wie die geltend gemachten Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Abtretung von gegen GWK gerichteter Ansprüche ist ausgeschlossen. Vorgenanntes gilt jedoch nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht, aus dem sich die Zahlungspflicht des Kunden ergibt.

e. Abweichende Zahlungsvereinbarungen

Falls abweichend vom oben genannten mit dem Vertragspartner die Zahlung nach Rechnungsstellung ausdrücklich vereinbart wurde, sind die Rechnungen von GWK ohne jeden Abzug (z.B. Skonto) zahlbar binnen sieben (7) Kalendertagen nach Rechnungsdatum, sofern dazu nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges bei GWK oder der Gutschrift auf dem Konto von GWK. Erhält der Vertragspartner bis zum fünften (5.) Kalendertag eines Abrechnungsmonats noch keine Abrechnung der für ihn bereitgestellten Leistungen über den von ihm bei Vertragsschluss angegebenen E-Mailadresse, ist er im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten verpflichtet, dies der GWK unverzüglich formlos mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, gilt die GWK hiermit als ermächtigt, ab dem achten (8.) Kalendertag Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

4. Lizenz, Urheberrecht; Markenrecht

a. Lizenz

Die als SaaS/PaaS bezeichneten Lizenzen von elPAY®, EPTA® und eZVT® stellen Standard-Softwares dar. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Verlautbarungen enthaltene Angaben sind freibleibend und unverbindlich; sie stellen nur Be-schreibungen dar und sind keine Zusicherung von Eigenschaften. Hierzu bedarf es unserer schriftlichen Bestätigung.

Der Auftraggeber erhält ein auf die Vertragslaufzeit befristetes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der SaaS/PaaS-Plattform. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, Kopien der SaaS/PaaS und von zur Verfügung gestellten Unterlagen anzufertigen.

b. Urheberrecht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Zugang zur SaaS/PaaS-Plattform und – falls einschlägig und gesondert vereinbart – zur Dokumentation vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen und keine Teile oder Verfahren oder Ideen hieraus zur Erstellung eigener gleichartiger SaaS/PaaS/PaaS oder Softwares unmittelbar oder mittelbar zu verwenden. Der Auftraggeber hat diese Verpflichtungen auch allen seinen Mitarbeitern sowie ggfs. externen Dienstleistern, welche Zugang zur SaaS/PaaS-Plattform haben nachweislich aufzuerlegen.

c. Markenrecht

Die Module der SaaS/PaaS (Kommunikationsmodule elPAY® und EPTA®; Eingabemodul e-ZVT®) sind geschützte Marken im Sinne des Markengesetzes (im Folgenden: Marken). Der Vertragspartner erhält auf Anfrage unter Angabe des Zweckes die Erlaubnis der GWK, diese Marken für die eigene Werbung zu nutzen. Die GWK prüft eingehende Anfragen unverzüglich und erteilt dem Vertragspartner eine entsprechende Erlaubnis, wenn nicht die Eigeninteressen der GWK, Vorrang vor dem berechtigten Eigeninteresse des Vertragspartners haben. GWK wird dem Antragsteller die Ablehnung jeweils zeitnah begründen.

Die Lizensierung der SaaS/PaaS an sich begründet noch kein Recht des Vertragspartners auf Nutzung der Marken. Die Erlaubnis kann ausschließlich schriftlich und von GWK erteilt werden. Der Antrag ist formlos bei GWK unter Angabe der geplanten Werbemittel, deren Reichweite (falls einschlägig beim Medium) bzw. dessen Auflage und Zielkreis anzugeben. Wird die Erlaubnis erteilt, gelten automatisch die mit der erteilten Erlaubnis verbundene Markennutzungsbedingungen, die der Vertragspartner bereits mit Antrag-stellung anerkennt. Die jeweiligen Nutzungsbedingungen können vorab der Antragsstellung auf der Website der GWK unter „AGB und Nutzungsbedingungen“ bei verfügbarem Internet eingesehen und heruntergeladen werden.

5. Weiterentwicklungen (technischer Fortschritt); Leistungsänderung

GWK ist berechtigt, die SaaS/PaaS-Services an die jeweils aktuelle technische Entwicklung oder aufgrund von Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen bei den SaaS/PaaS-Services von Partnerunternehmen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und in diesem Rahmen die technischen Eigenschaften und Funktionalitäten der SaaS/PaaS-Services zu ändern.

Soweit durch eine Anpassung der SaaS/PaaS-Services der ursprüngliche, bzw. falls einschlägig, der in der Leistungsbeschreibung spezifizierter Leistungsumfang mehr als unerheblich reduziert wird oder für den Vertragspartner in unzumutbarer Weise geändert wird, hat GWK die Anpassung spätestens sechs (6) Wochen vor ihrer Durchführung dem Vertragspartner schriftlich anzukündigen und dem Vertragspartner eine entsprechend angepasste Leistungsbeschreibung zu überlassen.

Wenn der Vertragspartner gegenüber GWK der Änderung nicht schriftlich binnen sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung wider-spricht, gilt die Änderung als genehmigt und es ist für zwischen GWK und dem Vertragspartner bestehende Verträge ab diesem Zeitpunkt der geänderte Leistungsumfang bzw. falls einschlägig, die geänderte Fassung der Leistungsbeschreibung maßgeblich. Auf diese Folge wird GWK den Vertragspartner bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hinweisen. Für den Fall, dass der Vertragspartner die Änderung nicht akzeptiert, sind sowohl GWK als auch der Vertragspartner berechtigt, den SaaS/PaaS-Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen. Der Vertragspartner hat die Wesentlichkeit dieser Nachteile, bzw. die Gründe für die Unzumutbarkeit, weiter am Vertrag festzuhalten, schriftlich mit der Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung an GWK zu übermitteln. Eine Kündigungserklärung unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der angekündigten Leistungsänderung, gilt ohne eine solche Begründung von vornherein als nichtig.

Der Vertragspartner hat im Fall der Anpassung an den technischen Fortschritt aus Gründen der Erhaltung der Einheitlichkeit der SaaS/PaaS-Umgebung keinen Anspruch darauf, seine vorherige SaaS/PaaS-Version weiter zu nutzen. GWK räumt dem Vertragspartner die zuvor vertraglich eingeräumten Rechte entsprechend auch für alle jeweiligen neuen Versionen während der Vertragslaufzeit ein.

6. Gewährleistung

Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Fehler in Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. GWK gewährleistet jedoch, dass die SaaS/PaaS-Software grundsätzlich verwendungsfähig ist.

Fehler in der SaaS/PaaS und falls vereinbart, der zugehörigen Dokumentation werden innerhalb angemessener Frist unentgeltlich von GWK beseitigt. Voraussetzung für diesen Fehlerbeseitigungsanspruch ist, dass der Fehler bei GWK reproduzierbar ist. GWK kann in diesem Fall zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht nach eigener Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Insbesondere kann GWK dem Vertragspartner eine neue Version der SaaS/PaaS zur Verfügung stellen. Einer Fehlerbeseitigung steht es gleich, wenn GWK eine alternative Lösung zur fehlerhaften Funktion liefert, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Nutzung erlaubt. Die Gewährleistungsfrist beträgt (1) ein Jahr.

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die SaaS/PaaS nicht vertragsgemäß eingesetzt wird. Des Weiteren sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Änderungen an der in diesen AGNB genannten Konstellation durchführt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Fehler nicht in kausalem Zusammenhang mit den Änderungen oder Erweiterungen stehen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Fehler durch eine fehlerhafte oder unvollständige Anbindung der Software des Vertragspartners entstanden ist. Gewährleistungsansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner keinen gültigen Zahlungsdienstvertrag mit einem Akquirer/Zahlungsmittelanbieter hat.

Wird ein wesentlicher Programmfehler nicht entsprechend den genannten Bedingungen von GWK behoben, kann der Vertragspartner die Minderung der monatlichen SaaS/PaaS-Gebühr verlangen. Das gleiche Recht hat GWK, wenn die Herstellung der Fehlerkorrektur mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist. Wenn sich im Laufe der Fehlerbeseitigung herausstellt, dass die Probleme auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Nutzung des Vertragspartners zurückzuführen sind, kann GWK eine angemessene Vergütung für den entstandenen Aufwand verlangen. Dies beinhaltet alle zuvor geminderten Gebühren.

GWK gewährleistet nicht die Erfüllung der individuellen Anforderungen des Vertragspartner durch die SaaS/PaaS. Dies gilt ins-besondere für die Nichterreichung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges. Gewährleistungsansprüche gegen GWK stehen lediglich dem unmittelbaren Vertragspartner zu und können nicht abgetreten werden.

7. Haftung

GWK haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für Schäden, die eine Ersatzpflicht nach § 1 ProdHaftG begründen.

Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet GWK nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des SaaS/PaaS-Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

Bei der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch GWK ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, beträgt aber höchstens 50.000 €. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist der Schaden, den GWK bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder den GWK bei Anwendung verkehrs-üblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge einer nicht vertragsgemäßen Leistungs-erbringung sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der SaaS/PaaS-Services typischerweise zu erwarten sind.

Falls nach Auffassung des Vertragspartners das voraussehbare Risiko den o.g. Haftungshöchstbetrag erheblich übersteigt, ist GWK bereit, eine angemessene höhere Haftungssumme zu vereinbaren. Dies setzt voraus, dass ein solcher Versicherungsschutz beschafft werden kann. Die Kosten für diese Versicherung trägt der Vertragspartner.

Bei Datenverlust bzw. -vernichtung haftet GWK nur, soweit vorsätzlich, grob fahrlässig oder gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstoßen wurde.

Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem Vertrag Ansprüche gegen GWK aus einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei leichter Fahrlässigkeit von GWK her, gilt der o.g. Haftungshöchstbetrag von 50.000 € für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. Die Haftungshöchstsumme steht dem Vertragspartner und den anderen Anspruch-stellern nur gemeinschaftlich zu und nur einmalig zur Verfügung. § 334 BGB gilt entsprechend.

Eine Haftung für Schäden wegen eines bereits zu Vertragsschluss bestehenden Mangels gemäß § 536a BGB ist ausgeschlossen.

Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von GWK.

Für Störungen der Telekommunikationsverbindungen, für Störungen auf Leitungswegen innerhalb des Internet, bei höherer Gewalt, bei Verschulden Dritter oder des Vertragspartners selbst, wird von GWK keine Haftung übernommen. Für Schäden, die entstehen, wenn der Vertragspartner Passwörter oder Benutzerkennungen an Nichtberechtigte weitergibt, übernimmt GWK keine Haftung. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Vertragspartners verjähren innerhalb von einem (1) Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung.

Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GWK bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von GWK beruhen.

8. Datenschutz gem. DS-GVO; Auftragsverarbeitung

a. Datenschutz

Die GWK hält die unionsrechtlichen Bestimmungen der DS-GVO zur Behandlung personenbezogener Daten ein. Hierbei geht es im Besonderen um solche mit oder ohne Automatisierung durchgeführte Verfahren, wie unter anderem Erhebung, Erfassung, Organisation, Ordnen, Speicherung, Veränderung, Verwendung und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten natürlicher Personen.

GWK weist den Vertragspartner gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hin, dass Daten seiner Kunden gespeichert werden.

b. Auftragsverarbeitung

Soweit GWK über ihre Module und Services personenbezogene Daten natürlicher Personen (Zahlungsdaten) in pseudonymisierter Form entweder vom Vertragspartner selbst oder dem für die Vorautorisierung ausgewählten Switch erhält, weiterleitet oder zwischen-speichert, schließt GWK mit diesen Partnern einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. § 28 DS-GVO ab.

c. Herausgabe und Löschung von Daten

Nach Vertragsende stellt GWK die vom Auftraggeber zwischengespeicherten Daten ohne Aufforderung binnen drei Wochen vollständig für den Auftraggeber zur Verfügung. Die Daten werden in einer XYZ-Datei (oder einem anderen geeigneten Format) zur Verfügung gestellt.

Binnen einer Woche, nachdem der Auftraggeber die Daten erhalten hat, spätestens aber drei Monate nach Vertragsende, löscht GWK alle Daten des Auftraggebers auf seinen Servern vollständig, es sei denn es gelten spezielle Aufbewahrungsfristen. In letzterem Fall werden die Daten unmittelbar nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht.

Gegen Zahlung des in der Preisliste geregelten Entgelts überträgt GWK die Daten in einem geeigneten Format an ein drittes Unternehmen nach Wahl des Auftraggebers.

9. Zugriffs- und Nutzungsrechte, Sperrung des Zugangs, Rechte Dritter

GWK gewährt dem Vertragspartner für die Dauer des SaaS/PaaS-Vertrages das Recht des Zugangs und der vertragsgemäßen Nutzung der jeweiligen SaaS/PaaS-Services für allein interne Geschäftszwecke des Vertragspartners. Die vorgenannten Zugangs- und einfachen Nutzungsrechte sind, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, nicht ausschließlich und nicht übertragbar.

Die Regelungen gelten entsprechend für durch GWK bereitgestellte Updates und Upgrades der SaaS/PaaS-Services.

Der Vertragspartner wird die ihm bzw. seinen Anwendern zugeordneten Nutzer- und Zugangsberechtigung sowie Identifikations- und Authentifikationssicherungen vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte schützen und nicht an unberechtigte Dritte weitergeben. Sobald der Vertragspartner Anzeichen dafür hat, dass die Nutzungs- und Zugangsberechtigungen von einem Dritten unrechtmäßig erlangt wurden oder missbraucht werden könnten, ist der Vertragspartner verpflichtet, GWK umgehend hierüber zu informieren. Der Vertragspartner ist dazu berechtigt, externen Dienstleistern, die für die Inbetriebnahme, Service und Wartung der eigenen IT eingesetzt sind, den Zugang zum jeweiligen SaaS/PaaS-Service zu gewähren, jedoch hat der Vertragspartner für ein Verschulden dieser Personen wie für sein eigenes Verschulden einzustehen. Die Anwendung der Regeln des § 831 BGB werden insoweit für dieses Vertragsverhältnis ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Vertragspartner wird sämtliche einschlägigen Bestimmungen dieses SaaS/PaaS-Vertrages an derartige externen Dienstleister weiterreichen und diese zur Einhaltung vertraglichen Bestimmungen verpflichten, bevor der Vertragspartner den Zugang gewährt.

Der Vertragspartner wird die SaaS/PaaS-Services in keiner Weise missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine Daten mit rechtswidrigen Inhalten übermitteln. Der Vertragspartner wird auch jeden Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder auf Software, die von GWK oder GWK-Unterauftragnehmern betrieben wird, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von GWK oder GWK-Unterauftragnehmern unbefugt einzudringen.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinen-lesbarer Form zu sichern und gewährleistet, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können; dies gilt nicht, soweit die Datensicherung eine vertragsgegenständliche Leistung von GWK ist. Der Vertragspartner wird die Systeme, mit denen er auf die jeweiligen SaaS/PaaS-Services zugreift, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen schützen und diese Maßnahmen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die von GWK für die Leistungserbringung genutzten Systeme unversehrt bleiben, insbesondere vor Zugriffen von unberechtigten Dritten, Viren, Trojanern oder ähnlichen Schadprogrammen.

GWK ist berechtigt, den Zugang des Vertragspartners zum jeweiligen SaaS/PaaS-Service vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Vertragspartner gegen diese AGNB, den SaaS/PaaS-Vertrag und/oder geltendes Recht verstößt bzw. verstoßen hat, oder wenn GWK ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat (z.B. Wartungsmaßnahme zur Widerherstellung IT-Sicherheit, Abwehr Cyberangriff, Verletzung von Lizenzbedingungen). Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird GWK die berechtigten Interessen des Vertragspartner angemessen berücksichtigen und eine Sperrung vorab mit einem an-gemessenen Vorlauf schriftlich androhen bzw. ankündigen. Im Einzelfall kann eine Sperrung auch ohne vorherige Androhung/ Ankündigung von GWK vorgenommen werden, um die von GWK mit der Sperrung verfolgten berechtigten Interessen zu wahren, soweit eine vorherige Androhung/Ankündigung nicht gesetzlich oder aus anderen rechtlichen Gründen erforderlich ist.

Die Sperrung des Zugangs gilt nicht zugleich als Kündigung des SaaS/PaaS-Vertrages. Die Zugangssperrung ohne Kündigung kann GWK nur für eine angemessene Frist, bei Vertragsverletzungen des Vertragspartner maximal drei (3) Monate, aufrechterhalten. Der An-spruch von GWK auf Zahlung der Vergütung für die SaaS/PaaS-Services bleibt während der Sperrung unberührt bestehen. Der Vertragspartner hat im Fall von Vertragsverletzungen einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Zugangs, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

10. Wartungsbedingungen und Service Level

a. Systembetrieb; Verfügbarkeit, Wartungsfenster; Mitwirkungspflicht des Vertragspartners

GWK stellt sicher, dass die bereitgestellte SaaS/PaaS für den Verwendungszweck der Vorautorisierung in geeigneter Umgebung und Ausprägung sowie auf geeigneter Hardware für die Anforderungen der Zahlungsabwicklung betrieben wird. Hierzu zählen Anzahl und Art der Server, regelmäßige Backups, Skalierbarkeit, Stromversorgung, Klimatechnik, Firewalls, Viruscheck, breitbandige Internetanbindung.

GWK führt tägliche Backups der Daten durch. Über eine Wiederherstellungsprozedur kann GWK eine Rücksicherung der Daten des Vertragspartners auf ausdrücklichen Wunsch durchführen. Der jeweilige Rücksicherungsaufwand wird nach dem jeweils aktuellen Stundensatz für Verwaltungstätigkeiten der GWK gemäß Preisliste gesondert berechnet.

b. Systemverfügbarkeit

Die Verfügbarkeit des Netzwerks des Rechenzentrums am Router-Ausgang im Internet beträgt 99% im Jahresmittel. Die clientseitige Anbindung an das Internet liegt allein im Verantwortungsbereich des Vertragspartners. Diese ist nicht Bestandteil des SaaS/PaaS-Leistungsumfangs. Die Ausfallzeit wird in vollen Minuten ermittelt und errechnet sich aus der Summe der Entstörungszeiten pro Jahr.

Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiträume, die GWK als sogenannte Wartungsfenster für Updates und zur Optimierung und Leistungssteigerung kennzeichnet sowie der Zeitverlust bei der Störungsbeseitigung durch Gründe, die nicht durch GWK zu vertreten sind und für Ausfälle aufgrund höherer Gewalt.

c. Störungen der Systemverfügbarkeit; Mitwirkungspflicht des Vertragspartners

Jede Störung der Systemverfügbarkeit muss vom Vertragspartner unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. Vor der Störungsmeldung hat der Vertragspartner seinen Verantwortungsbereich zu überprüfen. Bei Störungsmeldungen, die innerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung innerhalb von zwei Stunden. Die Supportzeiten liegen zwischen 09.30 und 19.00 Uhr. Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung am folgenden Werktag. Verzögerungen der Entstörung, die vom Vertragspartner zu vertreten sind (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Vertragspartnerseite), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet.

d. Wartungsfenster

GWK wird zur Erhaltung der Systemverfügbarkeit regelmäßige Wartungen durchführen. Dazu gehören der Austausch von Hardware-komponenten, die Datensicherung und Updates der Betriebssysteme sowie Arbeiten an der Infrastruktur des Rechenzentrums.

GWK wird sich bemühen, die Wartungsfenster in die Zeit zwischen 22 Uhr und 06 Uhr (Nachtzeit) zu legen, kann dies aufgrund der Verfügbarkeit des Zugangs zum Rechenzentrum aus Sicherheitsgründen jedoch nicht garantieren. Da sich diese Wartungsfenster nicht in festen Zeitangaben vorab festlegen lassen, wird GWK den Vertragspartner mindestens mit einer Vorlaufzeit von 1 Woche schriftlich informieren, falls die Wartung nicht zur Nachtzeit ausgeführt werden kann. Ein Wartungsfenster ist keine Störung in der Systemverfügbarkeit.

11. Mediation; Streitschlichtung

Alle Streitigkeiten, die sich in Zusammenhang mit diesem Vertrag (SaaS/PaaS-System, bestehend aus den Kommunikationsmodulen elPAY® und EPTA® und dem elektronischen Zahlungsverkehrsterminal e-ZVT® der GWK Gesellschaft für Warenwirtschafts- und Kundenbindungs-Systeme mbH) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden durch das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig entschieden. Auf den Inhalt des Rechtsstreits ist deutsches Recht anzuwenden.

12. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist Sankt Augustin. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Vertrag, seine Ergänzungen und Änderungen sowie Änderungen der Form bedürfen der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn eine Vertragslücke offenbar werden sollte.

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